AGBs

 

der Firma Ingresol GmbH
Im folgenden Ingresol genannt

1. Geltung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen, die von Ingresol gegenüber dem Käufer erbracht werden, auch wenn diese Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen von Ingresol ohne Verwendung oder ausdrückliche Bezugnahme auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen. Mit Bestellung bzw. spätestens mit Empfang der Ware bzw. Leistung anerkennt der Käufer diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von Ingresol. Abweichenden Vertragsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Auch die Übersendung einer Auftragsbestätigung durch Ingresol gilt nicht als Anerkenntnis der Vertragsbedingungen des Käufers.

2. Vertragsabschluss

Die Angebote von Ingresol sind freibleibend. Bestellungen des Käufers werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung seitens Ingresol oder durch Lieferung bzw. Leistung angenommen.Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen und die mit einem Angebot gemachten Angaben und Abbildungen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Geringe Abweichungen des gelieferten Gegenstandes von der Beschreibung des Angebotes gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages, sofern die Abweichung für den Käufer zumutbar ist und der Käufer die Abweichungen nicht unverzüglich nach Erhalt der Lieferung bzw. Leistung diese Abweichungen rügt. Dies gilt insbesondere auch für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen.

3. Angebote / Preise / Lieferung 

Angebote von Ingresol sind freibleibend und unverbindlich. Bei allen Angeboten bleiben Zwischenverkauf und Preisänderungen vorbehalten. Für die Berechnung gelten die am Tage der Lieferung bzw. Abholung gültigen Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Die in Preislisten angeführten Preise sind freibleibend. Es gelten diejenigen Preise, die sich aus den Preislisten von Ingresol ergeben, die am Tag des Vertragsschlusses zwischen den Parteien gelten. Sollten sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung die Preislisten von Ingresol verändern, so ist der Kunde verpflichtet, den veränderten Betrag zu bezahlen. Sollten sich jedoch die Preise um mehr als 10% zwischen Vertragsschluss und Lieferung erhöhen, so ist der Kunde berechtigt, binnen 5 Tagen ab Lieferung vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn Ingresol nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesandt hat.  Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Der Kunde erklärt, dass alle bei ihm (allenfalls auch außerhalb eines Dienstverhältnisses) tätigen Personen zu Vertretungshandlungen gegenüber Ingresol bevollmächtigt sind, soweit er nicht einzelne, namentlich angeführte Personen schriftlich hievon ausnimmt. Einschränkungen der zu liefernden Mengen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Sofern nichts Anderes vereinbart wurde, ist Ingresol berechtigt, gleichwertige Ware als Ersatz zu angemessenen Preisen zu liefern. Bei Detailbestellungen behält sich Ingresol das Recht vor, die zu liefernde Menge auf die nächst größere Verkaufseinheit zu erhöhen. Die vereinbarten Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, der Besteller kann aus nicht vorsätzlichen Überschreitungen keine Schadenersatzansprüche ableiten. Der Käufer verzichtet unwiderruflich auf die Geltendmachung des Rücktrittsrechtes gemäß § 918 ABGB. Der Käufer garantiert die rechtzeitige Bereitstellung des freien Anlieferungsbereiches.

4. Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen

Ingresol fakturiert ausschließlich in Euro. Die Rechnungen von Ingresol sind innerhalb von zehn Tagen netto ab Fakturadatum zur Zahlung fällig. Der Käufer aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat hat spätestens mit der Bestellung eine allfällige UID-Nummer an Ingresol bekannt zu geben. Bei verspäteter Zahlung verrechnet Ingresol Verzugszinsen in Höhe des jeweils von den Banken verrechneten Verzugszinssatzes, mindestens aber 10% p.a. Die mit der Einbringlichmachung von Forderungen verbundenen Mahn-, Inkasso- und sonstigen Kosten trägt der Käufer. Kommt der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Zahlungsrückstand, wird ein von ihm ausgestellter Scheck oder Eigenakzept nicht eingelöst, wird über das Unternehmen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, bzw. werden sonstige Tatsachen bekannt, aus denen sich eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers ergibt, wird das Unternehmen des Kunden aufgelöst oder werden gegen nicht unbedeutende Teile seines Vermögens Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, oder bestehen aus anderen Gründen erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungswilligkeit des Käufers, so ist Ingresol berechtigt, die sofortige Zahlung aller offenstehenden Rechnungen zu fordern, auch wenn hierfür bereits Schecks oder Wechsel gegeben worden sind, sowie für sämtliche noch ausstehende Lieferungen Vorkassa zu verlangen oder vorbehaltlich der Ingresol sonst zustehende Rechte vom Vertrag, unter Setzung einer angemessenen Frist, zurückzutreten. Der Käufer kann die Geltendmachung dieser Rechte durch Stellung einer für Ingresol akzeptablen Sicherheit abwenden. Alle Zahlungen sind spesenfrei und ohne Abzug zu leisten und es sind insbesondere alle Überweisungs-, Scheck-, Wechselspesen und alle Abgaben vom Käufer zu tragen. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an Ingresol oder an mit firmenmäßig gefertigter Inkassovollmacht ausgewiesene Vertreter der Lieferfirma erfolgen. Zahlungen gelten nur dann und insoweit erfüllt, wenn der entsprechende Betrag auf dem Bankkonto von Ingresol gutgebucht wird oder bei Ingresol selbst einlangt. Zahlungen werden stets zunächst auf die Kosten (Mahnspesen, Prozesskosten etc.), sodann auf die Zinsen und zuletzt auf das Kapital und zwar auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. Entgegenstehende Weisungen des Schuldners sind unwirksam. Allfällige schriftliche Anmerkungen des Käufers auf Zahl- oder Erlagscheinen können wegen automationsunterstützter Datenverarbeitung von Ingresol nicht zur Kenntnis genommen werden und sind unbeachtlich. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt in jedem Fall nur zahlungshalber. Ein Skontoabzug ist bei Zahlung mit Wechseln ausgeschlossen. Ingresol kann angebotene Zahlungen in Schecks oder Wechseln, ohne Angaben von Gründen, ablehnen.

5. Zessionsverbot

Eine Abtretung von allfälligen Forderungen des Käufers gegen Ingresol ist unzulässig. Sofern Kaufpreisforderungen oder Forderungen auf Nebenkosten (z.B. Verzugszinsen oder Ein-treibungskosten) offen sind, ist eine Abtretung von Forderungen, welche der Käufer gegenüber seinen Kunden aufgrund der Weiterveräußerung der von Ingresol gelieferten Waren hat, unzulässig.

6. Lieferung und Gefahrenübergang

Ingresol ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Jede Teillieferung gilt als eigenes Geschäft und kann von Ingresol gesondert in Rechnung gestellt werden. Eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 5 % der Menge bei Compounds Gewürzen und Wirkstoffen gilt als Auftragserfüllung. Der Gefahrenübergang erfolgt im Einzelfall entsprechend den vereinbarten INCOTERMS. Liegt keine diesbezügliche Vereinbarung vor, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von Ingresol verlassen hat. Als Übergabe gilt außer der persönlichen Aushändigung der Ware an den Käufer, wenn diese in dessen Abwesenheit an eine von ihm zur Warenannahme beauftragte Person ausgehändigt oder auf einem vom Käufer vorgesehenen Platz abgestellt wird. Mit der Übergabe der Ware an den Käufer geht die Gefahr für Verlust, Beschädigung, Diebstahl, Qualitätsminderung und ähnliche Beeinträchtigung der Ware auf diesen über. Als Übergabe gilt außer der persönlichen Aushändigung der Ware an den Käufer, wenn diese in dessen Abwesenheit an eine von ihm zur Warenannahme beauftragte Person ausgehändigt oder auf einem vom Käufer vorgesehenen Platz abgestellt wird. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Ingresol leistet keine Gewähr und haftet nicht für die Beförderung oder die Auswahl der damit befassten Personen. Die Gefahr geht jedenfalls mit der Versendung auf den Käufer über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die dem Kunden oder seinem Erfüllungsgehilfen zuzurechnen sind, geht die Gefahr mit Bereitstellung der Ware auf den Käufer über. Bei Abnahmeverzug wird der Käufer – vorbehaltlich sonst zustehender Rechte – lagerzinspflichtig.
Sofern ex works (EXW) vereinbart ist, stellt Ingresol im Einzelfall für eine schnelle Verladung Hilfskräfte auf Wunsch des Käufers zur Verfügung. Der Einsatz dieser Hilfskräfte erfolgt unentgeltlich und auf Gefahr des Käufers. Die Angabe von Lieferterminen erfolgt unverbindlich. Die Nichteinhaltung der Liefertermine berechtigt den Käufer erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn Ingresol trotz schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist die Lieferung bzw. Leistung nicht durchführt. Die Lieferfrist wird durch alle nicht vom Parteiwillen umfassten Umstände, wie nicht rechtzeitige Belieferung durch allfällige Vorlieferanten, Fälle höherer Gewalt, behördliche Eingriffe, Transport und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel und Arbeitskonflikte, um die Dauer der Hinderung verlängert. Wenn Lieferfristen und Liefertermine nicht schriftlich vereinbart sind, übernimmt Ingresol für deren Einhaltung keine Gewähr und Haftung.

7. Eigentumsvorbehalt

Die verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von Ingresol. Der Käufer kann die Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern bzw. verarbeiten. Die Veräußerung bzw. Verarbeitung der Ware ist jedoch unzulässig, wenn der Käufer mit der Zahlung fälliger Kaufpreisforderungen in Verzug geraten ist. Im Falle des Zahlungsverzuges ist Ingresol unbeschadet ihres Rechtes, auf die Vertragserfüllung zu bestehen, berechtigt, die gelieferte Ware auf Kosten des Schuldners zurückzuholen. Ist diese wegen ihrer Vermengung mit gleichartigen, im Eigentum des Käufers stehenden Waren nicht mehr eindeutig identifizierbar, ist Ingresol zur Rücknahme der entsprechenden Menge von gleicher Art und Güte ermächtigt. Jede Verpfändung oder Sicherungs‐ übereignung dieser Ware zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung von Ingresol ausgeschlossen.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware hat der Käufer Ingresol unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Der Eigentumsvorbehalt von Ingresol erlischt erst mit restloser Bezahlung aller Forderungen von Ingresol aus dieser Geschäftsverbindung. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum von Ingresol hinweisen und Ingresol unverzüglich benachrichtigen, damit sie ihre Ei-gentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist Ingresol die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug – ist Ingresol berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nach Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu versichern und ist weiter verpflichtet, auf Verlangen die entsprechenden Nachweise zu führen. Der Käufer tritt bereits jetzt etwaige Versicherungsansprüche oder etwaige Ersatzansprüche wegen des Untergangs oder Verschlechterung der Vorbehaltsware an Ingresol ab und Ingresol tritt diese Abtretung an.

8. Gewährleistung

Die Produkte von Ingresol werden frei von Fabrikations- und Materialmängel geliefert; generell beträgt die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche 5 Arbeitstage ab Lieferung der Produkte. Abweichend hiervon entspricht die Gewährleistungsfrist der jeweiligen Haltbarkeit der Ware bis zum Mindesthaltbarkeitsdatum. Ingresol gewährleistet, dass sich die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an die Transportperson im vereinbarten Zustand befindet. Werden Verwendungsanweisungen von Ingresol nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, oder Abweichungen von den von Ingresol empfohlenen Dosierungen vorgenommen bzw. Anwendungen abweichend von Originalspezifikationen vorgenommen, so entfallen die Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Sofern der Käufer Ingresol damit beauftragt, eigens vom Käufer stammende Mischungen bzw. Rezepturen herzustellen, so übernimmt Ingresol keine Gewährleistung für die vom Käufer vorgesehene Verwendbarkeit.
Der Kunde hat sich - erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung - davon zu überzeugen, ob die gelieferte Ware einwandfrei und für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Unterlässt er diese Prüfung, entfällt für uns jegliche Haftung.
Von uns genannte Zugabemengen und empfohlene Arbeitstechniken basieren auf unsere Erfahrungen und Eigentests.
Der Käufer hat sich selbst von der Wirkungsweise unserer Produkte zu überzeugen, ehe er diese in kommerzieller Weise in den Großeinsatz bringt.
Etwaige Beanstandungen der Qualität der Ware müssen vor deren Verwendung oder Benutzung bekannt gegeben werden.
Die Ware gilt mit ihrer Verwendung als in Ordnung befindlich anerkannt.
Bei ordnungsgemäß angezeigten und begründeten Beanstandungen sind wir nach billigem Ermessen zur Ersatzlieferung, Nachbesserung, Wandlung oder Minderung verpflichtet. Erfüllen wir diese Pflicht nicht, steht dem Kunden die Wahl zwischen diesen Rechtsbehelfen zu. Schadensansprüche auf Grund von Mängeln, Fehlmengen oder durch schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten sind der Höhe nach auf den Wert der gelieferten Ware beschränkt. Weitere Ansprüche - insbesondere solche auf Ersatz weitergehender Schäden, die nicht an unserer Ware selbst entstanden sind - sind ausgeschlossen. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften.
Beanstandete Ware darf nur mit unserer ausdrücklichen Einwilligung zurückgesandt werden.
Verzugsstrafen können nicht gegen uns geltend gemacht werden.
Anwendungstechnische Beratung
Jegliche anwendungstechnische Beratung erteilen wir nach bestem Wissen und Gewissen. Basis hierzu sind unsere
Erfahrungen und Forschungsarbeiten. Alle Anregungen, Angaben und sonstige Informationen über Anwendung und Eignung der Produkte sind für uns unverbindlich. Sie entbinden den Kunden nicht von der Pflicht, sich in eigenen Versuchen und Prüfungen von der Eignung der Produkte für den individuellen Einsatz in Verbindung mit seinen Erzeugnissen und Techniken zu überzeugen. Außer im alle einer ausdrücklichen schriftlichen Zusicherung gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen siehe oben entsprechend.

 

9. Mängelrüge

Der Käufer muss gegenüber Ingresol unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes, Mängel schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind Ingresol unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen, spätestens jedoch wiederum innerhalb von fünf Tagen nach Entdeckung des Mangels. Im Falle der rechtzeitigen Mitteilung des Käufers, dass die Ware einen Mangel aufweist, kann Ingresol nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten verlangen, dass

  • die Ware zum Zweck der Überprüfung und gegebenenfalls zum Zweck der Nachbesserung und anschließender Rücksendung an Ingresol geschickt wird.
  • der Käufer die Ware bereit hält und ein Mitarbeiter oder mehrere Mitarbeiter von Ingresol zum Käufer geschickt werden, um eine Überprüfung der Ware vorzunehmen.

Ist eine Nachbesserung nicht möglich oder schlägt sie nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder verlangen, dass die Ware ausgetauscht wird.

10. Annahmeverzug

Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Beratungsdienste in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung, so ist Ingresol zur fristlosen Kündigung berechtigt. Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechts hat Ingresol Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schadens bzw. der Mehraufwendungen.

11. Haftung und Schadenersatz

Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
Ingresol haftet nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von Ingresol garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse von Punkt 11 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von Ingresol entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

12. Geheimhaltung

Beide Seiten verpflichten sich, über alle ihr im Rahmen der Tätigkeit für die jeweils andere Partei zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der anderen Partei strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen nichtberechtigten Dritten, d. h. auch gegenüber nichtberechtigten Mitarbeitern der Parteien, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dient.
In Zweifelsfällen ist jede Partei verpflichtet, die jeweils andere vor einer solchen Weitergabe um Zustimmung zu bitten. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche Tatsachen, die nachweislich offenkundig sind oder zum bekannten Stand der Technik gehören oder der jeweiligen Partei schon vor der Bekanntgabe durch den Kunden zur Kenntnis gelangt waren oder nach der Bekanntgabe durch den Kunden nochmals durch Dritte, die keiner Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber Ingresol GMBH unterlagen, mitgeteilt worden sind.

13. Datenschutz

Der Kunde ist über Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Ausführung von Aufträgen erforderlichen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ausführlich unterrichtet worden. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten ausdrücklich zu.

14. Sonstige Bestimmungen

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Ingresol gilt das Recht der Republik Österreich. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung und werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist das Landesgericht Linz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen der Vereinbarung nicht berührt.

15. Entpflichtung

Sämtliche Waren die für den EU Raum, oder auch weltweit geliefert werden sind nicht entpflichtet und vom Käufer selbst zu entpflichten.

Pasching, 11. 6. 2019